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In der letzten Ausgabe haben wir dazu aufgerufen, uns Ihre Fragen rund um gesetzliche Regelungen zur Haltung von Tieren zu schicken. Evelyn Ofensberger, Leiterin der Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes, beantwortet ausgewählte Fragen in unserer Serie.

  • Autor: Evelyn Ofensberger, Leiterin der Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes

Evelyn Ofensberger, Leiterin der Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes.

Evelyn Ofensberger, Leiterin der Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes.

Lars M. aus Mannheim fragt:

„Ich möchte Hühner im Garten halten. Muss ich meine Nachbarn vorher informieren?“

Evelyn Ofensberger: Die Haltung von einem Hahn und vier Hennen im Garten ist auch in einem reinen Wohngebiet ohne baurechtliche Bedenken erlaubt. Hühner gelten als Kleintiere und Kleintieranlagen sind nach der Baunutzungsverordnung bundesweit erlaubt. Das Maß der privaten Hühnerhaltung wird aber unangemessen überschritten, wenn der Tierbestand einen Hahn und 20 Hennen überschreitet. Auch bei geringer Anzahl der gehaltenen Hennen ist es ratsam, die Nachbarn vorher zu informieren, da nicht alle Menschen Hühner lieben oder frühmorgens vom Hahn geweckt werden wollen. Es gibt zahlreiche Urteile, die den Hühnerhalter verpflichten, dafür zu sorgen, dass seine Tiere von 19 Uhr bis 8 Uhr schalldicht untergebracht sind. Hintergrund ist, dass die Tiergeräusche das ortsübliche Maß überschreiten und der Nachbar diese unzumutbare Lärmbelästigung gemäß §§ 906, 1004 BGB nicht dulden muss.

Unser Service – das dazugehörige Urteil zum Nachlesen: OVG Rheinland-Pfalz, 8 B 11048/06, LG Lübeck, 14 S 330/04 und LG München I, 30 O 1123/87

 

Anna T. aus Magdeburg fragt:

„Ich möchte am Wochenende shoppen gehen. Ist es rechtens, meinen Hund so lange im in der Tiefgarage abgestellten Auto zu lassen?“

Evelyn Ofensberger: In der Tiefgarage entfällt zumindest die Gefahr der Sonneneinstrahlung, die dazu führt, dass sich der Innenraum des Autos in kürzester Zeit stark aufheizt. Für den Hund kann das lebensbedrohlich enden. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber für die Hundehaltung in der Tierschutz-Hundeverordnung (BGBl I Seite 4145) konkrete Vorgaben niedergelegt hat. So muss der Hundehalter stets für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht im Fahrzeug zurückbleibt (§ 8 TierSchHundeV). Zudem hat der Hundehalter dafür zu sorgen, dass dem Hund ausreichend frisches Wasser zur Verfügung steht. Wegen der schlechten Luftqualität in der Tiefgarage sollte das Tier dort so kurz wie möglich untergebracht sein. Ein viele Stunden oder gar Tage andauerndes Abstellen des Wagens in der Tiefgarage, in dem sich ein Hund befindet, ist schon aus Tierschutzgründen abzulehnen. Eine dauerhafte Hundehaltung im Auto ist verboten.

Die dazugehörigen Urteile zum Nachlesen: AG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013, 4 K 28/22/13

 

Sophie K. aus Ravensburg fragt:

„Ich habe das Gefühl, dass meine Nachbarin sehr viele Tiere in ihrer Wohnung hält – vor allen Dingen Katzen. Sollte ich den Eigentümer ansprechen?“

Evelyn Ofensberger: Wenn Sie den Eindruck haben, dass es den Tieren nicht gut geht, sie also unterernährt oder krank sind, sollten Sie das Veterinäramt informieren. Nur dieses ist befugt, der Tierhalterin Auflagen zu machen, die zum Beispiel vorsehen, den Tierbestand zu reduzieren. Wenn Sie selbst durch die übermäßige Katzenhaltung unzumutbar belästigt werden, weil es im Hausgang dauerhaft unangenehm riecht, dann sollten Sie den Eigentümer ansprechen. Dieser muss dafür sorgen, dass diese Belästigung beseitigt wird, andernfalls haben Sie das Recht, Ihre Miete zu mindern. Die Haltung von Katzen zählt zum „üblichen Mietgebrauch“, die grundsätzlich nicht verboten werden darf, solange die Tierhaltung nicht stört. Für eine 42 Quadratmeter große Wohnung wird die Haltung von bis zu vier Katzen als angemessen erachtet. Hält der Eigentümer zu viele Tiere, darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen – allerdings nur dann, wenn der Mieter nichts an der Situation ändert.

Die dazugehörigen Urteile zum Nachlesen: KG Berlin, 24 W 6772/90 und KG Berlin, 8 U 125/04

Bildrechte: Deutscher Tierschutzbund e. V.