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Rechtliche Tipps

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Auch Tierhalter müssen sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Die Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes klärt auf.

  • Autor: Evelyn Ofensberger, Leiterin der Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes

Hat es rechtliche Konsequenzen, wenn sich meine Freigängerkatze gerne im Garten meines Nachbarn aufhält?

Freigängerkatzen machen vor Grundstücksgrenzen nicht halt, was nicht jedem Nachbarn gefällt. Sehr schnell entwickeln sich Nachbarschaftsstreitigkeiten, insbesondere wenn sich die Katze im Nachbargarten erleichtert, einen Fisch aus dem Nachbarsteich angelt oder die Gemüsebeete verwüstet. In einer Wohngegend mit Gärten ist die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf allerdings üblich. Den Freigang einer Katze, auch wenn diese in den Nachbargarten führt, kann ein Nachbar nicht verbieten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen, wie Spuren im Gartenbeet oder Fäkalien, muss der Nachbar nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) als ortsübliche Belästigung hinnehmen.

Auch die Hinterlassenschaften von Kot und Urin von ein bis zwei Katzen sind zu dulden (so LG Oldenburg, Az. 8 S 578/10 und AG Offenbach, Az. 380 C 268/11). Da Katzen ihren Kot üblicherweise vergraben – so die Richter der vorgenannten beiden Urteile – sei dies keine nennenswerte Belästigung. Wenn die Katze allerdings ihren Kot auf den Terrassenmöbeln absetzt, sonstige Sachschäden verursacht oder gar in Wohnräume eindringt, ist das Maß nachbarlicher Duldungspflicht überschritten. Gleiches gilt, wenn nicht ein bis zwei, sondern gleich drei oder mehr Katzen den angrenzenden Garten heimsuchen. In diesem Fall muss der Nachbar die von den Katzen ausgehenden Störungen nicht mehr hinnehmen (AG Neu-Ulm, Az. 2 C 47/98) und kann vom Katzenhalter verlangen, dass dieser wirksame Maßnahmen ergreift.

Jeder Tierhalter haftet nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) verschuldensunabhängig für Schäden, die sein Haustier nachweislich verursacht hat. Hier empfiehlt es sich für den Katzenhalter, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, denn diese deckt Schäden, die von der eigenen (Freigänger-)Katze verursacht werden, üblicherweise mit ab.

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