Mainz – Traurige Statistik: Im vergangenen Jahr hat es in Rheinland-Pfalz insgesamt
461 Ermittlungsverfahren aufgrund von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gegeben – das gab das Landeskriminalamt (LKA) nun bekannt. Immerhin die Hälfte der Fälle konnte die Behörde aufklären. Sie wertete die Strafanzeigen jedoch nicht nach der Tierart oder der Form von Tierquälerei aus und teilte nur regionale Schwerpunkte mit: Die meisten Vergehen ereigneten sich im Kreis Bad Kreuznach, hier registrierten die Beamt*innen 35 Vorfälle. Auffällig war auch der Kreis Trier-Saarburg mit 25 Fällen, dicht gefolgt vom Westerwaldkreis sowie von der Stadt und dem Kreis Neuwied mit je 21 Fällen. Die Städte Pirmasens und Speyer stehen mit jeweils zwei Ermittlungsverfahren am Ende der Liste. Die Zahlen der begangenen Straftaten wegen Tierquälerei und Tiertötung bleiben in dem Bundesland konstant hoch, seit 2019 liegen diese jährlich bei über 450.
Tierquälerei ist strafbar
„Die Zahlen aus Rheinland-Pfalz sind erschütternd. Es ist entsetzlich, wie viele empfindungsfähige Lebewesen Opfer von Tierquälerei werden. Zudem müssen wir davon ausgehen, dass Tierquälerei häufig im Verborgenen stattfindet und es noch etliche unentdeckte Fälle gibt“, sagt Evelyn Ofensberger, Leiterin des Organisationsbereichs Recht beim Deutschen Tierschutzbund. „Diese schrecklichen Taten werden nicht nur in Rheinland-Pfalz ausgeübt. Es gibt bundesweit viele Fälle von Tierquälerei“, so Ofensberger weiter. Deswegen ist es umso wichtiger, nicht wegzuschauen. Machen Sie sich für betroffene Tiere stark und wenden Sie sich an das örtliche Veterinäramt, wenn Sie beobachten, dass Personen Tiere schlecht halten oder quälen. In akuten Notsituationen ist die Polizei der richtige Ansprechpartner. Dokumentieren Sie die Vorfälle detailliert und tatsachengetreu. Ebenfalls hilfreich können Fotos und Videos sein. Denn je genauer eine Anzeige formuliert ist, desto höher sind die Chancen für einen Ermittlungserfolg. Tierquälerei ist kein Kavaliersdelikt: Wer in Deutschland ein Wirbeltier ohne „vernünftigen Grund“ tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden beziehungsweise länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, wird nach § 17 des Tierschutzgesetzes wegen Tierquälerei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
(© Foto: Unsplash – Tato Lopez (Hund))